AGB INTERNATIONAL

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

SCHWANK TECHNIK  GmbH

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferungen der Schwank Technik  GmbH („Schwank Technik“) für Druckmaschinen, Serviceteile und Verbrauchsmaterialien ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein. Abweichende allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Angebote
    1. Angebote der Schwank Technik sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Einzelfall die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  3. Bestellungen
    1. Als Bestellung gilt der Auftrag des Käufers in der von Schwank Technik in der Auftragsbestätigung bestätigten Version. Bestellung können ausschliesslich in Schweizer Franken (CHF) oder EURO (EUR) ausgeführt werden. Falls keine wesentlichen Abweichungen vom Auftrag des Käufers vorliegen, gilt die Auftragsbestätigung als verbindlicher Vertragsabschluss, sofern der Käufer nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt das Datum der Auftragsbestätigung, oder, im Falle der Käufer einer Auftragsbestätigung widerspricht, das Datum der gegenseitigen Einigung über die Bestellung.
  4. Preise
    1. Sämtliche Preise gelten Netto ab Werk oder ab Standort und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Nebenkosten für Transport, Versicherung, Ausfuhr, Abgaben, Zölle, Gebühren und dergleichen in Zusammenhang mit der Bestellung gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Zahlung
    1. Wenn nicht anderweitig in einer Auftragsbestätigung durch Schwank Technik  bestätigt oder in einem Vertrag zwischen Schwank Technik und dem Käufer vereinbart, gelten die folgenden Zahlungskonditionen:
  • zwanzig Prozent (20%) des Kaufpreises sind innerhalb 3 Arbeitstage ab Vertragsabschluss zahlbar und fällig (nachfolgend „Anzahlung“);
  • achtzig Prozent (80%) des Kaufpreises sind spätestens 3 Arbeitstage vor Lieferung ab Werk oder ab Standort zahlbar und fällig (nachfolgend „Restzahlung“). 
    1. Die Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn die Zahlung auf einem der Konten der Schwank Technik  endgültig verfügbar ist.
    2. Falls nach erfolgter Anzahlung, die Restzahlung nicht oder nicht in vereinbarter Frist erfolgt, gilt die Bestellung als vom Kunden storniert. Der Kunde haftet in diesem Fall für allfällige Schäden gemäss Art 106 Abs.1 Obligationenrecht (OR). Die mit der Bestellung entstandenen Aufwendungen, Lagergebühren und Kosten, sowie ein allfällig erzielter Minderpreis für die bestellten Ware(n) gehen zu Lasten des Käufers. Die Rückzahlung der Anzahlung erfolgt nach Abzug der entstandenen Aufwendungen, Lagergebühren und Kosten, sowie der Preisdifferenz bei einem allfällig erzielter Minderpreis für die bestellten Ware(n) nach Verkauf der Ware an einem Dritten. Schwank Technik ist nicht verpflichtet zur Rückzahlung der Anzahlung solange die bestellte Ware nicht an einem Dritten verkauft und geliefert wurde.
    3. Die Verrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.
  1. Lieferung
    1. Wenn nicht anderweitig in einer Auftragsbestätigung durch Schwank Technik  bestätigt oder in einem Vertrag zwischen Schwank Technik und dem Käufer vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk oder ab Standort frei Frachtführer oder Transporteur (FCA-Incoterms). Schwank Technik wird für die Erteilung der für die Ausfuhr erforderlichen Unterlagen Sorge tragen. Dem Käufer obliegt der Transport und die Einfuhr des Kaufgegenstands im eigenen Namen.
    2. Wenn nicht anderweitig in einer Auftragsbestätigung durch Schwank Technik  bestätigt oder in einem Vertrag zwischen Schwank Technik und dem Käufer vereinbart wird der Kunde für die Erteilung der für den Transit erforderlichen Transit T1 Sorge tragen. Schwank Technik haftet nicht für ein allenfalls fehlendes Transit T1 Dokument.
  2. Lieferfrist
    1. Die Lieferzeit läuft ab Werk oder Standort der Ware der Bestellung ab dem Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsabschlusses, frühestens ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch Schwank Technik.
    2. Schwank Technik  ist zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10% (zehn Prozent) der vertraglich, oder gemäss Bestellung vereinbarten Mengen sind zulässig.
    3. Ist als Liefertermin “sofort“ vereinbart, so beträgt die Lieferfrist maximal 14 Kalendertage.
    4. Im Falle des Lieferverzugs hat der Käufer Schwank Technik  eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Ein Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht zu Schadenersatz unabhängig von der Begründung.
  3. Lieferungshindernisse
    1. Kriege, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, sowie alle Fälle höherer Gewalt, welche die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien Schwank Technik  für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht und allfällig vereinbarte Liefertermine werden für die Dauer der Störung verlängert.
    2. Überschreitet die Störung die Dauer von zwei Monaten, sind Schwank Technik und der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
  4. Unterlagen, Angaben und technische Beratung
    1. Die von Schwank Technik  zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen sowie technischen und sonstigen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. Eigentums- und Immaterialgüterrechte sowie Urheberrechte der Schwank Technik bleiben vorbehalten. Ohne Zustimmung von Schwank Technik dürfen Unterlagen unter Eigentums, Immaterialgüterrecht und Urheberrecht nicht vervielfältigt oder elektronisch verarbeitet werden.
    3. Die anwendungstechnische Beratung, die Schwank Technik  nach bestem Wissen leistet, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.
  5. Übergang von Nutzen und Gefahr
    1. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang ab Werk oder Standort und Übergabe an den Kunden (bei Selbstabholung) oder Übergabe am Transportunternehmen auf den Käufer über.
  6. Verpackung und Versand
    1. Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten des Käufers.
    2. Verpackung erfolgt nach Ermessen der Schwank Technik.
  7. Inbetriebnahme
    1. Ist die Inbetriebnahme der Bestellung vereinbart, gelten die Kostensätze für Service-Dienstleistungen der Schwank Technik.
    2. Die Arbeitszeit und –Leistung sind auf einem Arbeitsrapport vom Kunden zu unterzeichnen.
    3. Die Haftung für Inbetriebnahme-Arbeiten durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  8. Mängelrügen / Gewährleistungen
    1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt der Lieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
    2. Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
    3. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wenn die Nacherfüllung durch Schwank Technik  fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis im Umfang der nicht erfolgten Nachlieferung mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Datum der Lieferung der Ware.
    5. Schwank Technik übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
  9. Haftung
    1. Bei Lieferungen am Lieferort haftet Schwank Technik  nicht für Schäden, welche beim Abladen der Ware am vereinbarten Lieferort entstehen. Bei Lieferung ab Werk oder Standort ist die Haftung der Schwank Technik  für Schäden beim Beladen der Ware ausgeschlossen.
    2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Schwank Technik gegenüber dem Käufer und dessen Kunden für direkte, indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen,  unabhängig davon, ob diese Haftung auf Vertrag, Verschulden (einschliesslich Fahrlässigkeit durch Schwank Technik und seiner Hilfspersonen) oder auf gesetzliche Vorschriften zurückzuführen ist. In jedem Fall ist die Haftung auf den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware begrenzt. Ausgenommen hiervon sind direkte Haftungsansprüche aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Schwank Technik  oder seiner Hilfspersonen.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt der Schwank Technik  („Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständige Bezahlung der Ware.
    2. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt Schwank Technik als Hersteller und erwirbt somit Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwirbt Schwank Technik Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an Schwank Technik  ab.
    3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltswaren tritt der Käufer mit der Lieferung der Ware im Umfang des Eigentumsanteils zur Sicherung an Schwank Technik ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig.
    4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit Sorgfalt zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mit der Lieferung der Ware an Schwank Technik  ab.
    5. Solange der Käufer die der Schwank Technik gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäss erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Die Ermächtigung zur Weiterveräusserung gilt nicht, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Weiterverkauf ausschliesst. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer an Schwank Technik unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
    6. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Schwank Technik berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat der Käufer auf erste Anforderung der Schwank Technik alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
    7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe der Forderungen der Schwank Technik um mehr als 20%, wird Schwank Technik auf Verlangen des Käufers die überschüssigen Sicherheiten, nach Ermessen der Schwank Technik freigeben.
  11. Schlussbestimmungen
    1. Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung oder vertraglichen Vereinbarung ist der Sitz der Schwank Technik  Erfüllungsort.
    2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
    3. Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
    4. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Schwank Technik  und dem Käufer sind die Gerichte am Sitz der Schwank Technik zuständig. Schwank Technik behält sich vor am Geschäftssitz des Käufers zu klagen.
    5. Alle Verträge zwischen Schwank Technik und dem Käufer und den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen dem Schweizerischen Recht.

September 2017